Ratgeber · Kassenpflicht

Registrier­kassen­pflicht ab 2028: was im Gesetzentwurf wirklich steht

Seit dem 7. August 2026 liegt der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vor. Wer mehr als 100.000 Euro Gesamtumsatz macht, soll ab dem 1. Januar 2028 eine elektronische Kasse führen müssen. Die offene Ladenkasse wäre damit für diese Betriebe erledigt.

In den Meldungen dazu stehen mehrere Dinge falsch. Am hartnäckigsten die Behauptung, es gehe nur um Gastronomie. Dieser Artikel geht den Entwurf durch und zitiert, wo es darauf ankommt, den Gesetzestext selbst.

von Marc Richter Lesezeit rund 9 Minuten
Der Stand

Was gerade passiert ist, und was noch nicht

Das Bundesfinanzministerium hat am 7. August 2026 den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts“ veröffentlicht. Der Bearbeitungsstand im Dokument lautet auf den 5. August 2026.1

Ein Referentenentwurf ist noch kein Gesetz. Es gibt bislang weder einen Kabinettsbeschluss noch einen im Bundestag eingebrachten Entwurf. Bis zur Verkündung kann sich an jedem Detail noch etwas ändern, und das ist keine theoretische Möglichkeit: Der Koalitionsvertrag nannte ursprünglich den 1. Januar 2027, der jetzige Entwurf nennt den 1. Januar 2028.

Was das für dich heißt

Warten, bis das Gesetz verkündet ist, klingt vernünftig, verkürzt aber dein Zeitfenster. Wird der Entwurf so beschlossen, zählt für den Start bereits dein Umsatz aus dem Jahr 2027. Das läuft an, bevor die endgültige Fassung im Bundesgesetzblatt steht.

Der Kern

Betrifft mich das überhaupt?

Die Pflicht steht im geplanten § 146b der Abgabenordnung. Der Wortlaut entscheidet, deshalb hier im Original:

„Steuerpflichtige, die einen land- und forstwirtschaftlichen oder einen gewerblichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind und deren Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 100 000 Euro im Kalenderjahr überschreitet, müssen ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 verwenden (Kassenpflicht).“

§ 146b Absatz 1 AO in der Entwurfsfassung

Drei Dinge stehen da, die in den meisten Zusammenfassungen fehlen:

  • Es geht nicht nur um Gastronomie. Der Text nennt land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Betriebe und Freiberufler. Das ist praktisch die gesamte Wirtschaft, vom Friseur über den Handwerksbetrieb bis zur Praxis.
  • Die Grenze ist der Gesamtumsatz, nicht der Barumsatz. Maßgeblich ist § 19 Absatz 2 Satz 1 UStG, also alles zusammen. Wer 95 Prozent per Karte abrechnet, kann trotzdem in die Pflicht fallen.
  • Verlangt wird ein System nach § 146a Absatz 1. Das ist der Paragraf, an dem die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung hängt. Eine simple Kassen-App ohne TSE erfüllt das nicht.
Der Weg durch § 146b Absatz 1 1. Land-/Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflich? Trifft auf fast jeden selbstständigen Betrieb zu. 2. Gesamtumsatz über 100.000 € im Kalenderjahr? Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 S. 1 UStG, nicht nur die Bareinnahmen. Beides ja: Kassenpflicht ab 1. Januar 2028 Elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter TSE. Der Weg durch § 146b Absatz 1 1. Land-/Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflich? Trifft auf fast jeden selbstständigen Betrieb zu. 2. Gesamtumsatz über 100.000 € im Kalenderjahr? Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 S. 1 UStG, nicht nur die Bareinnahmen. Beides ja: Kassenpflicht ab 1. Januar 2028 Elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter TSE.
Vereinfachte Darstellung des Prüfwegs nach dem Entwurf. Die Finanzbehörden können nach § 148 AO im Einzelfall befreien, und das Ministerium darf per Rechtsverordnung Ausnahmen festlegen. Beides steht bisher nicht fest.
Die Fristen

Ab wann was gilt

Der Entwurf trennt den Start von allen späteren Fällen, und das wird oft durcheinandergebracht.

Zum Start: Wer im Jahr 2027 über der Grenze liegt, ist ab dem 1. Januar 2028 verpflichtet. Die Begründung stellt das ausdrücklich klar, damit nicht erst der April greift.

Danach: Wer die Grenze später zum ersten Mal überschreitet, ist ab dem 1. April des Folgejahres verpflichtet. Zusätzlich muss das Überschreiten innerhalb eines Monats nach Eintritt der Pflicht elektronisch ans Finanzamt gemeldet werden.

Und wieder raus: Die Pflicht endet erst mit Ablauf des dritten aufeinanderfolgenden Kalenderjahres unter der Grenze. Ein schwaches Jahr befreit also nicht.

Zeitplan nach dem Entwurf Aug. 2026 Referenten- entwurf 2027 Das Umsatzjahr, das zählt 1.1.2028 Kassenpflicht Papierbon fällt weg +5 Jahre Evaluierung Bei der Evaluierung soll auch geprüft werden, ob die Kassenpflicht auf Betriebe unter 100.000 Euro Umsatz ausgeweitet wird. Zeitplan nach dem Entwurf Aug. 2026 Referentenentwurf 2027 Das Umsatzjahr, das zählt 1.1.2028 Kassenpflicht Papierbon fällt weg +5 Jahre Evaluierung Bei der Evaluierung soll auch geprüft werden, ob die Kassenpflicht auf Betriebe unter 100.000 Euro Umsatz ausgeweitet wird.
Nach dem Referentenentwurf vom 7. August 2026. Ein Kabinettsbeschluss steht aus, die Termine können sich noch verschieben.
Die Kosten

Was eine Kasse kostet, und warum zwei Zahlen kursieren

Der Entwurf rechnet den Aufwand für die Wirtschaft selbst vor. Für eine stationäre Kasse setzt das Ministerium 575 Euro an, für eine cloudbasierte rund 500 Euro. Dazu kommen laufend 93 Euro je TSE im Jahr, wobei eine TSE zwei bis drei Kassen bedienen kann, sowie 200 Euro Support bei stationären und rund 300 Euro Lizenzkosten bei Cloudkassen.

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer hält das für deutlich zu niedrig und nennt 3.500 bis 6.500 Euro als realistische Größenordnung.2

Anschaffungskosten je Kasse, Annahme im Entwurf gegen Schätzung der DIHK BMF 575 € DIHK 6.500 € 3.500 € Die Spanne erklärt sich durch den Zuschnitt: Das Ministerium rechnet die reine Kasse, die Kammer ein System mit Einrichtung, Schulung, Anbindung und Warenwirtschaft. Beide Zahlen können stimmen und meinen Verschiedenes. Anschaffungskosten je Kasse, Annahme im Entwurf gegen Schätzung der DIHK BMF 575 € DIHK 3.500 € 6.500 € Die Spanne erklärt sich durch den Zuschnitt: Das Ministerium rechnet die reine Kasse, die Kammer ein System mit Einrichtung, Schulung, Anbindung und Warenwirtschaft. Beide Zahlen können stimmen und meinen Verschiedenes.
Balkenlängen maßstäblich zu den genannten Beträgen. Quelle der 575 Euro: Referentenentwurf, Abschnitt Erfüllungsaufwand. Quelle der Spanne: Stellungnahme der DIHK.

Für die Einordnung ist wichtig, wonach du suchst. Wenn du nur die gesetzliche Mindestanforderung erfüllen willst, liegen einfache Systeme tatsächlich im unteren Hunderterbereich. Wenn Warenwirtschaft, Tischverwaltung, Zeiterfassung oder eine Anbindung an die Buchhaltung dazukommen sollen, bist du in der Größenordnung der Kammer. Der Entwurf selbst erwähnt, dass günstige stationäre Modelle „ab ca. 400 Euro“ verkauft werden.

Die Größenordnung

Wie viele Betriebe wirklich kaufen müssen

Hier steht im Entwurf eine Zahl, die in den Meldungen bisher fehlt. Das Ministerium beziffert den Bestand auf 2,2 Millionen Registrierkassen und 114.000 offene Ladenkassen und rechnet mit 114.800 Kassen, die neu angeschafft werden müssen. Davon rund 31.000 cloudbasiert und 83.800 stationär.

Das ist bemerkenswert, weil die Zahl der neu zu kaufenden Kassen fast exakt der Zahl der heutigen offenen Ladenkassen entspricht. Der Entwurf unterstellt damit, dass jede der 2,2 Millionen bestehenden Kassen die Anforderungen bereits erfüllt und niemand sonst etwas anschaffen muss.

Wo diese Rechnung wackelt

Wer heute eine Kasse ohne TSE einsetzt oder ein Gerät, das keine Daten nach der Schnittstelle DSFinV-K ausgibt, taucht in dieser Rechnung nicht auf, müsste aber ebenfalls handeln. Dasselbe gilt für die elektronische Belegbereitstellung ab 2028: Sie betrifft nicht nur die 114.800 neuen Kassen, sondern jedes System, das einen Beleg ausgibt.

Der Rest

Was sich außerdem ändert

Der Papierbon fällt weg, der Beleg nicht

Die papiergebundene Belegausgabepflicht wird zum 1. Januar 2028 abgeschafft. An ihre Stelle tritt die Belegbereitstellungspflicht: ein elektronischer Beleg „in einem standardisierten Datenformat“, bereitzustellen „in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall“. Beim Verkauf an eine Vielzahl unbekannter Personen kann das Finanzamt davon befreien.

Aus dieser Umstellung zieht der Entwurf übrigens seine Kernaussage zur Entlastung: Unterm Strich soll der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft um rund 88,9 Millionen Euro sinken, bei einmaligen Kosten von rund 98,7 Millionen Euro. Das Sparen kommt vom Papier, nicht von der Kasse.

Die Kassen-Nachschau wird ausgeweitet

Bisher prüft das zuständige Finanzamt. Künftig soll jede Finanzbehörde, in deren Bezirk du eine Kasse einsetzt, eine Kassen-Nachschau durchführen dürfen. Für Betriebe mit mehreren Standorten oder mobilem Verkauf ist das die praktisch spürbarste Änderung.

Manipulationssoftware wird Straftat

Neu ist ein § 374a AO. Wer Programme zur nachträglichen Manipulation von Kassendaten einsetzt, gewerbsmäßig bewirbt oder in Verkehr bringt, dem drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Das trifft ausdrücklich auch Anbieter und Werbetreibende, nicht nur Anwender.

Höhere Bußgelder

Für Verstöße gegen die Aufzeichnungs- und Belegpflichten sieht der Entwurf Geldbußen bis zu 25.000 Euro vor. Wer dem Finanzamt den Datenzugriff verweigert, riskiert ein Verzögerungsgeld von 2.500 bis 250.000 Euro.

Richtigstellung

Fünf Sätze, die gerade falsch durchs Netz gehen

Für diesen Artikel habe ich den Entwurf gelesen und mit dem verglichen, was darüber geschrieben wird. Fünf Punkte gehen dabei regelmäßig schief.

„Betrifft nur das Gastgewerbe“

Der am weitesten verbreitete Irrtum, auch in Fachbeiträgen. § 146b Absatz 1 nennt land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Betriebe und Freiberufler. Das Gastgewerbe steht nirgends im Gesetzestext. Vermutlich stammt die Verkürzung daher, dass Gastronomieverbände als Erste berichtet haben.

„Die Pflicht kommt 2027“

Das stand im Koalitionsvertrag. Der Entwurf nennt den 1. Januar 2028. Für den Start zählt allerdings der Umsatz des Jahres 2027.

„Ab 100.000 Euro Bareinnahmen“

Der Entwurf verweist auf den Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 Satz 1 UStG. Kartenzahlungen, Rechnungen und Überweisungen zählen mit. Genau daran setzt die Kritik der DIHK an, weil Kassenbetrug nur bei Bargeld entsteht.

„Die Bonpflicht wird abgeschafft“

Halb richtig. Der Zettel fällt weg, die Pflicht bleibt und wird elektronisch. Aus der Belegausgabepflicht wird die Belegbereitstellungspflicht, mit standardisiertem Datenformat.

„Das ist beschlossen“

Nein. Referentenentwurf heißt: Das Ministerium hat einen Text vorgelegt und die Verbände dürfen Stellung nehmen. Danach kommen Kabinett, Bundestag und Bundesrat. Bis dahin kann sich jede Zahl in diesem Artikel noch ändern.

Wenn dir jemand eine Kasse mit dem Argument verkaufen will, das Gesetz sei durch und du müsstest sofort handeln, stimmt beides nicht. Zeit zum Vergleichen ist da. Nur unbegrenzt eben nicht.

Der nächste Schritt

Was du jetzt sinnvollerweise tust

Das hängt davon ab, wo du gerade stehst.

Du hast schon eine elektronische Kasse

Dann ist wenig zu tun
  • Prüfen, ob eine zertifizierte TSE verbaut und die Zertifizierung gültig ist.
  • Beim Anbieter nachfragen, ob das System die elektronische Belegbereitstellung ab 2028 kann.
  • Kontrollieren, ob die Meldung des Systems ans Finanzamt erfolgt ist.

Du führst eine offene Ladenkasse

Dann geht es um dein Zeitfenster
  • Ausrechnen, ob dein Gesamtumsatz 2027 über 100.000 Euro liegen wird.
  • Nicht bis Dezember 2027 warten. Rund 115.000 Betriebe kaufen im selben Zeitraum.
  • Vor dem Kauf klären, was du wirklich brauchst: nur Gesetzeserfüllung oder auch Warenwirtschaft.

Und in beiden Fällen: Das hier ist keine Steuerberatung. Ob dein Betrieb unter die Pflicht fällt, welche Ausnahme greift und was das für deine Buchführung heißt, gehört zu deinem Steuerberater. Dieser Artikel sagt dir nur, was im Entwurf steht, damit du die richtigen Fragen stellen kannst.

Quellen

  1. Bundesministerium der Finanzen, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, veröffentlicht am 7. August 2026, Bearbeitungsstand 5. August 2026. Daraus sämtliche Gesetzeszitate, die Fristen, die Fallzahl von 114.800 Kassen, der Bestand von 2,2 Millionen Registrierkassen und 114.000 offenen Ladenkassen sowie die Kostenansätze von 575 und 500 Euro.
  2. Deutscher Industrie- und Handelskammertag, Pläne zum Kassengesetz: Wirtschaft befürchtet neue Bürokratiewelle. Daraus die Schätzung von 3.500 bis 6.500 Euro je Kasse und die Kritik an der Umsatzgrenze.
  3. DEHOGA Berlin, Registrierkassenpflicht: Referentenentwurf liegt vor, 14. August 2026. Zum Verbändeverfahren und zur Stellungnahmefrist.

Alle Angaben zum Inhalt des Entwurfs stammen aus dem Entwurfstext selbst, nicht aus Zusammenfassungen. Stand dieses Artikels: 25. August 2026. Da das Gesetzgebungsverfahren läuft, kann sich der Inhalt ändern.

Häufige Fragen zur Kassenpflicht

Ab wann gilt die Registrierkassenpflicht?
Nach dem Referentenentwurf ab dem 1. Januar 2028. Für den Start zählt allerdings schon der Umsatz des Jahres 2027. Wer die Grenze später zum ersten Mal überschreitet, ist ab dem 1. April des Folgejahres verpflichtet und muss das dem Finanzamt innerhalb eines Monats melden. Im Koalitionsvertrag stand ursprünglich 2027, der Termin ist also bereits einmal verschoben worden.
Wer ist von der Kassenpflicht betroffen?
Der Entwurf nennt Steuerpflichtige mit land- und forstwirtschaftlichem oder gewerblichem Betrieb sowie Freiberufler, deren Gesamtumsatz 100.000 Euro im Kalenderjahr überschreitet. Das Gastgewerbe steht nirgends im Gesetzestext, die Pflicht ist also nicht auf Gastronomie beschränkt. Die Finanzbehörden können im Einzelfall befreien, und das Ministerium darf per Rechtsverordnung Ausnahmen festlegen.
Zählt die 100.000-Euro-Grenze nur für Bargeld?
Nein. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz im Sinne von § 19 Absatz 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz. Kartenzahlungen, Rechnungen und Überweisungen zählen mit. Wer fast alles bargeldlos abrechnet, kann die Grenze also trotzdem überschreiten. Genau daran setzt die Kritik der DIHK an, weil Kassenbetrug nur bei Bargeschäften entsteht.
Was kostet eine Kasse mit TSE?
Der Entwurf rechnet mit 575 Euro für eine stationäre und rund 500 Euro für eine cloudbasierte Kasse, dazu 93 Euro jährlich je TSE sowie 200 bis 300 Euro laufend für Support oder Lizenz. Die DIHK hält 3.500 bis 6.500 Euro für realistisch. Beide Zahlen meinen Verschiedenes: das Ministerium die reine Kasse, die Kammer ein System mit Einrichtung, Schulung und Anbindung.
Fällt die Bonpflicht wirklich weg?
Nur der Papierbon. Zum 1. Januar 2028 wird die papiergebundene Belegausgabepflicht abgeschafft und durch eine Belegbereitstellungspflicht ersetzt: ein elektronischer Beleg in einem standardisierten Datenformat, bereitzustellen in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall. Beim Verkauf an eine Vielzahl unbekannter Personen kann das Finanzamt davon befreien.
Ist das Gesetz schon beschlossen?
Nein. Es handelt sich um einen Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 7. August 2026. Ein Kabinettsbeschluss steht aus, im Bundestag ist noch nichts eingebracht. Bis zur Verkündung können sich Fristen, Umsatzgrenze und Ausnahmen noch ändern. Wer dir eine Kasse mit dem Argument verkauft, das Gesetz sei durch, sagt nicht die Wahrheit.

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Nach der Rechnung des Ministeriums müssen rund 115.000 Betriebe eine Kasse neu anschaffen. Die Frage ist nur, bei wem.