Seit dem 7. August 2026 liegt der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vor. Wer mehr als 100.000 Euro Gesamtumsatz macht, soll ab dem 1. Januar 2028 eine elektronische Kasse führen müssen. Die offene Ladenkasse wäre damit für diese Betriebe erledigt.
In den Meldungen dazu stehen mehrere Dinge falsch. Am hartnäckigsten die Behauptung, es gehe nur um Gastronomie. Dieser Artikel geht den Entwurf durch und zitiert, wo es darauf ankommt, den Gesetzestext selbst.
Das Bundesfinanzministerium hat am 7. August 2026 den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts“ veröffentlicht. Der Bearbeitungsstand im Dokument lautet auf den 5. August 2026.1
Ein Referentenentwurf ist noch kein Gesetz. Es gibt bislang weder einen Kabinettsbeschluss noch einen im Bundestag eingebrachten Entwurf. Bis zur Verkündung kann sich an jedem Detail noch etwas ändern, und das ist keine theoretische Möglichkeit: Der Koalitionsvertrag nannte ursprünglich den 1. Januar 2027, der jetzige Entwurf nennt den 1. Januar 2028.
Warten, bis das Gesetz verkündet ist, klingt vernünftig, verkürzt aber dein Zeitfenster. Wird der Entwurf so beschlossen, zählt für den Start bereits dein Umsatz aus dem Jahr 2027. Das läuft an, bevor die endgültige Fassung im Bundesgesetzblatt steht.
Die Pflicht steht im geplanten § 146b der Abgabenordnung. Der Wortlaut entscheidet, deshalb hier im Original:
„Steuerpflichtige, die einen land- und forstwirtschaftlichen oder einen gewerblichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind und deren Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 100 000 Euro im Kalenderjahr überschreitet, müssen ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 verwenden (Kassenpflicht).“
§ 146b Absatz 1 AO in der Entwurfsfassung
Drei Dinge stehen da, die in den meisten Zusammenfassungen fehlen:
Der Entwurf trennt den Start von allen späteren Fällen, und das wird oft durcheinandergebracht.
Zum Start: Wer im Jahr 2027 über der Grenze liegt, ist ab dem 1. Januar 2028 verpflichtet. Die Begründung stellt das ausdrücklich klar, damit nicht erst der April greift.
Danach: Wer die Grenze später zum ersten Mal überschreitet, ist ab dem 1. April des Folgejahres verpflichtet. Zusätzlich muss das Überschreiten innerhalb eines Monats nach Eintritt der Pflicht elektronisch ans Finanzamt gemeldet werden.
Und wieder raus: Die Pflicht endet erst mit Ablauf des dritten aufeinanderfolgenden Kalenderjahres unter der Grenze. Ein schwaches Jahr befreit also nicht.
Der Entwurf rechnet den Aufwand für die Wirtschaft selbst vor. Für eine stationäre Kasse setzt das Ministerium 575 Euro an, für eine cloudbasierte rund 500 Euro. Dazu kommen laufend 93 Euro je TSE im Jahr, wobei eine TSE zwei bis drei Kassen bedienen kann, sowie 200 Euro Support bei stationären und rund 300 Euro Lizenzkosten bei Cloudkassen.
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer hält das für deutlich zu niedrig und nennt 3.500 bis 6.500 Euro als realistische Größenordnung.2
Für die Einordnung ist wichtig, wonach du suchst. Wenn du nur die gesetzliche Mindestanforderung erfüllen willst, liegen einfache Systeme tatsächlich im unteren Hunderterbereich. Wenn Warenwirtschaft, Tischverwaltung, Zeiterfassung oder eine Anbindung an die Buchhaltung dazukommen sollen, bist du in der Größenordnung der Kammer. Der Entwurf selbst erwähnt, dass günstige stationäre Modelle „ab ca. 400 Euro“ verkauft werden.
Hier steht im Entwurf eine Zahl, die in den Meldungen bisher fehlt. Das Ministerium beziffert den Bestand auf 2,2 Millionen Registrierkassen und 114.000 offene Ladenkassen und rechnet mit 114.800 Kassen, die neu angeschafft werden müssen. Davon rund 31.000 cloudbasiert und 83.800 stationär.
Das ist bemerkenswert, weil die Zahl der neu zu kaufenden Kassen fast exakt der Zahl der heutigen offenen Ladenkassen entspricht. Der Entwurf unterstellt damit, dass jede der 2,2 Millionen bestehenden Kassen die Anforderungen bereits erfüllt und niemand sonst etwas anschaffen muss.
Wer heute eine Kasse ohne TSE einsetzt oder ein Gerät, das keine Daten nach der Schnittstelle DSFinV-K ausgibt, taucht in dieser Rechnung nicht auf, müsste aber ebenfalls handeln. Dasselbe gilt für die elektronische Belegbereitstellung ab 2028: Sie betrifft nicht nur die 114.800 neuen Kassen, sondern jedes System, das einen Beleg ausgibt.
Die papiergebundene Belegausgabepflicht wird zum 1. Januar 2028 abgeschafft. An ihre Stelle tritt die Belegbereitstellungspflicht: ein elektronischer Beleg „in einem standardisierten Datenformat“, bereitzustellen „in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall“. Beim Verkauf an eine Vielzahl unbekannter Personen kann das Finanzamt davon befreien.
Aus dieser Umstellung zieht der Entwurf übrigens seine Kernaussage zur Entlastung: Unterm Strich soll der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft um rund 88,9 Millionen Euro sinken, bei einmaligen Kosten von rund 98,7 Millionen Euro. Das Sparen kommt vom Papier, nicht von der Kasse.
Bisher prüft das zuständige Finanzamt. Künftig soll jede Finanzbehörde, in deren Bezirk du eine Kasse einsetzt, eine Kassen-Nachschau durchführen dürfen. Für Betriebe mit mehreren Standorten oder mobilem Verkauf ist das die praktisch spürbarste Änderung.
Neu ist ein § 374a AO. Wer Programme zur nachträglichen Manipulation von Kassendaten einsetzt, gewerbsmäßig bewirbt oder in Verkehr bringt, dem drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Das trifft ausdrücklich auch Anbieter und Werbetreibende, nicht nur Anwender.
Für Verstöße gegen die Aufzeichnungs- und Belegpflichten sieht der Entwurf Geldbußen bis zu 25.000 Euro vor. Wer dem Finanzamt den Datenzugriff verweigert, riskiert ein Verzögerungsgeld von 2.500 bis 250.000 Euro.
Für diesen Artikel habe ich den Entwurf gelesen und mit dem verglichen, was darüber geschrieben wird. Fünf Punkte gehen dabei regelmäßig schief.
Der am weitesten verbreitete Irrtum, auch in Fachbeiträgen. § 146b Absatz 1 nennt land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Betriebe und Freiberufler. Das Gastgewerbe steht nirgends im Gesetzestext. Vermutlich stammt die Verkürzung daher, dass Gastronomieverbände als Erste berichtet haben.
Das stand im Koalitionsvertrag. Der Entwurf nennt den 1. Januar 2028. Für den Start zählt allerdings der Umsatz des Jahres 2027.
Der Entwurf verweist auf den Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 Satz 1 UStG. Kartenzahlungen, Rechnungen und Überweisungen zählen mit. Genau daran setzt die Kritik der DIHK an, weil Kassenbetrug nur bei Bargeld entsteht.
Halb richtig. Der Zettel fällt weg, die Pflicht bleibt und wird elektronisch. Aus der Belegausgabepflicht wird die Belegbereitstellungspflicht, mit standardisiertem Datenformat.
Nein. Referentenentwurf heißt: Das Ministerium hat einen Text vorgelegt und die Verbände dürfen Stellung nehmen. Danach kommen Kabinett, Bundestag und Bundesrat. Bis dahin kann sich jede Zahl in diesem Artikel noch ändern.
Wenn dir jemand eine Kasse mit dem Argument verkaufen will, das Gesetz sei durch und du müsstest sofort handeln, stimmt beides nicht. Zeit zum Vergleichen ist da. Nur unbegrenzt eben nicht.
Das hängt davon ab, wo du gerade stehst.
Und in beiden Fällen: Das hier ist keine Steuerberatung. Ob dein Betrieb unter die Pflicht fällt, welche Ausnahme greift und was das für deine Buchführung heißt, gehört zu deinem Steuerberater. Dieser Artikel sagt dir nur, was im Entwurf steht, damit du die richtigen Fragen stellen kannst.
Alle Angaben zum Inhalt des Entwurfs stammen aus dem Entwurfstext selbst, nicht aus Zusammenfassungen. Stand dieses Artikels: 25. August 2026. Da das Gesetzgebungsverfahren läuft, kann sich der Inhalt ändern.
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Dieser Artikel richtet sich an Betriebe, die ab 2028 eine Kasse brauchen. Wenn Sie Kassensysteme verkaufen, sind das Ihre Kunden, und gesucht wird ab jetzt, nicht erst im Dezember 2027.
Nach der Rechnung des Ministeriums müssen rund 115.000 Betriebe eine Kasse neu anschaffen. Die Frage ist nur, bei wem.